Barrierefreiheit

Was genau ist Barrierefreiheit?

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) trat am 01. Mai 2002 in Kraft. Die Kernaussage dieses Gesetzes lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz).

Eine der grundlegenden Forderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Diese wird im § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) beschrieben:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Das bedeutet insbesondere:

Alle von Menschen gestaltete Bereiche sollten den Aspekt der Barrierefreiheit berücksichtigen. Menschen mit Behinderung sollte es möglich sein, Gebäude und Wege ohne Einschränkung nutzen zu können. Natürliche Lebensbereiche, wie z. B. Wald, Sandstrand, Gebirge oder sonstige Naturgebiete, sind dann möglichst barrierefrei zu gestalten, sobald der Mensch gestaltend eingreift. Dabei ist es nicht immer erforderlich, dass alle Einrichtungen stufenlos sein müssen, sie sollten aber für Menschen mit einer körperlichen und sinnlichen Beeinträchtigung sinnvoll nutzbar sein. Das bedeutet vor allem, dass immer die Lösung gewählt werden sollte, die möglichst vielen Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen eine selbständige Nutzung der Einrichtung ermöglicht.

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